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LD-Schlacke

Ressourcenschonung ist für den voestalpine-Konzern nicht bloß ein Schlagwort, sondern seit jeher wichtiger Bestandteil des gesamten Produktionsprozesses. Dies gilt im Konkreten auch für die in der Stahlerzeugung im Wege des LD-Verfahrens gewonnene Schlacke, die seit Jahrzehnten nicht nur in Österreich, sondern in vielen Ländern unter anderem in Anwendungsbereichen des Straßenbaus bzw. des allgemeinen Ingenieurwesens unter strengen Regelungen und Kontrollen sehr erfolgreich und mit besten Erfahrungen zum Einsatz kommt.

Daten und Fakten zur LD-Schlacke

Seit über einem Jahr wird in Österreich unter dem Deckmantel des Umweltschutzes eine beispiellose und mutmaßlich interessenpolitisch motivierte Kampagne gegen LD-Schlacke fernab jeglicher Sachlichkeit und Seriosität geführt. Diese hat auch unmittelbare und teils überzogene Reaktionen in Politik und Verwaltung nach sich gezogen und – aufgrund der dadurch entstandenen Verunsicherung unserer Kunden – praktisch zum völligen Erliegen des Einsatzes von LD-Schlacke im Straßenbau geführt.

Die auf politischer Ebene bereits im Frühjahr 2013 vereinbarte Schaffung klarer rechtlicher Regelungen wurde aus für uns nicht nachvollziehbaren Gründen seither immer wieder verzögert und letztlich auf die nächste Legislaturperiode verschoben. Um aus dieser für den voestalpine-Konzern – sowohl aus umweltpolitischen als auch wirtschaftlichen Aspekten – nicht akzeptablen Situation wieder zu einer sachlichen und faktenbasierten Auseinandersetzung zu gelangen, haben wir zwischenzeitlich umfassende Maßnahmen gesetzt, um die bereits bestehenden Befunde zur Unbedenklichkeit von LD-Schlacke durch Einholung weiterer ökologischer Untersuchungen von unabhängigen Gutachtern und Einrichtungen, wie etwa Greenpeace und Fraunhofer-Institut, nochmals zu untermauern.

Mit dem Weißbuch "LD-Schlacke Daten und Fakten", in der diese Ergebnisse neben anderen Informationen zum Thema LD-Schlacke zusammenfassend dargestellt sind, möchten wir der schrillen und unfundierten Polemik schlichtweg Fakten und Argumente entgegensetzen und damit einen Beitrag zur Versachlichung der Diskussion und politischen Entscheidungsfindung leisten.

Dies sind wir unseren Kunden, Mitarbeitern und Aktionären – sowie nicht zuletzt auch dem Ruf des voestalpine-Konzerns und dessen Qualitätsphilosophie – schuldig.

Auf dieser fachlich wohl unbestreitbaren, objektiven Entscheidungsbasis werden wir gegenüber der neuen Bundesregierung auf die rasche Schaffung verlässlicher rechtlicher Rahmenbedingungen drängen.

LD-Schlacke ist nach REACH zertifiziert

Bereits vor Jahren wurde die LD-Schlacke durch die EU-Chemikalienverordnung REACH registriert. Diese lässt den Einsatz von LD-Schlacke europaweit beispielsweise als Gesteinskörnung für Asphalt, Rohstoff für die Zement- und Klinkererzeugung, Schüttmaterial, Baustoffgemische für Tragschichten ohne Bindemittel im Straßen- und Bahnbau zu.

Mit dem 1. Juni 2007 trat die EU-Verordnung zu REACH in Kraft. Aus diesem Grund unterliegen alle Produkte ehe sie auf den Markt gebracht werden der strengen europäischen Chemikaliengesetzgebung und sind demnach zu registrieren. So wurde auch LD-Schlacke der erforderlichen Registrierung gemäß EU-Chemikalienverordnung REACH (Registrierung, Evaluierung, Autorisierung und Beschränkung von chemischen Stoffen) samt Prüfung in Hinblick auf etwaige Umweltgefährdung unterzogen. Aufgrund der Entsprechung mit den REACH-Vorgaben hat die voestalpine die Registrierung für LD-Schlacke bei der zuständigen Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) bereits vor einigen Jahren positiv abgewickelt. Das Registrierungsdossier alleine hatte einen Umfang von rund 2.000 Seiten.

Das Ergebnis dieser Überprüfung ist im öffentlich zugänglichen Stoffsicherheitsbericht zusammengefasst und bestätigt, dass LD-Schlacke kein gefährlicher Stoff gemäß den entsprechenden EU-Verordnungen ist. Diese Registrierung schließt – nach dem System des EU-Chemikalienrechts – nicht nur die Qualifizierung als „Abfall“ aus, sondern hat auch zur Folge, dass die LD-Schlacke der unionsrechtlich garantierten Warenverkehrsfreiheit unterliegt. Jede Beschränkung dieser Warenverkehrsfreiheit und des innerstaatlichen Einsatzes sowie der Wiederverwendung ist demnach EU-rechtswidrig, sofern der österreichische Gesetzgeber nicht den Nachweis erbringt, dass eine solche Beschränkung aus Gefährdungsgründen erfolgt, die sich aus sämtlichen ökotoxikologischen Gutachten, die auch im Rahmen des REACH-Systems erstellt wurden, ergeben.