Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen:
Alle Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns nur, wenn wir sie ausdrücklich anerkennen. Fehlender Widerspruch bedeutet in keinem Falle unsere Zustimmung. Anbote sind stets freibleibend; Zwischenverkauf lagernder Erzeugnisse bleibt vorbehalten.

2. Preise:
Preise gelten, wenn nicht anders angegeben, ab Lieferwerk ohne jeden Abzug, ausschließlich Verpackung und ausschließlich Waggonbeistellungsgebühren.

3. Lieferzeit:
Die angegebenen Lieferfristen sind freibleibend, das heißt ohne rechtliche Bindung. Daher sind Schadenersatzansprüche aller Art unter Berufung auf Lieferfristen ausgeschlossen. Der Käufer ist nicht berechtigt, Teillieferungen zurückzuweisen.

4. Erfüllung und Versand:
Verladung und Versand erfolgen in allen Fällen - auch bei frachtfreier Lieferung - auf Gefahr des Käufers. Versandweg, Beförderungs- und Schutzmittel, die ebenso wie gedeckte Wagen besonders berechnet werden, sind unserer Wahl unter Ausschluß jeder Haftung überlassen. Wir werden jedoch Wünsche des Käufers nach Möglichkeit berücksichtigen. Versandfertig gemeldete Ware muß sofort abgerufen werden; anderenfalls erfolgt die Lagerung auf Kosten und Gefahr des Käufers.

5. Ausführungsvorschriften:
Für die Ausführung nach Güte, Maß und Masse sind, sofern nicht Besonderes vereinbart ist, die einschlägigen Normen mit den hiebei geltenden Abweichungen, mangels bestehender Normen die Handelsusancen maßgebend. Für die Berechnung sind, sofern nicht bahnamtliche Abwaage ausdrücklich vereinbart ist, die von unseren Wiegemeistern festgestellten Massen allein maßgebend. Bei Lieferungen, gleichgültig mit welchen Beförderungsmitteln, ist für die Berechnung die Gesamtmasse maßgebend. Unterschiede gegenüber den Summen der rechnerisch ermittelten Einzelmassen werden auf letztere im Verhältnis aufgeteilt.

6. Dauerabschluß und Abschlußüberschreitung:
Bei laufenden Abschlüssen von längerer Dauer sind uns Abrufung und entsprechende Spezifikationen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder spezifiziert, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst zu spezifizieren und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten, bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wird die Vertragsmenge durch Abrufe des Käufers überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses zu den bei Abruf gültigen Tagespreisen berechtigt, aber nicht verpflichtet.

7. Abnahme:
Der Käufer ist verpflichtet, diejenigen Waren, für die besondere Gütevorschriften ausbedungen sind oder die exportiert werden sollen, beim Lieferwerk sofort nach Meldung der Versandbereitschaft abzunehmen. Verzichtet der Käufer ausdrücklich oder stillschweigend dadurch, daß er in der Bestellung keine Vorschrift über die Abnahme macht, auf die Abnahme im Lieferwerk, gilt die Ware mit Verlassen des Werkes ordnungsgemäß geliefert und abgenommen. Bei Material ohne Gütevorschriften ist der Käufer berechtigt, die Abnahme im Lieferwerk insoweit vorzunehmen, als sich diese auf die Feststellung der äußeren Beschaffenheit und Abmessung im Stapel erstreckt, d.h. ohne daß die Ware aus dem Stapel herausgenommen werden darf. Abgenommene oder als abgenommen geltende Ware ist als ordnungsgemäß geliefert und übernommen anzusehen. Irgendwelche spätere Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden.

8. Mängelrüge und Haftung:
In den Fällen, in denen der Käufer ein Recht auf Mängelrüge hat, ist sie innerhalb 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erheben. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung, spätestens aber 6 Wochen nach Empfang der Ware zu rügen. Als mangelhaft erkannte Ware nehmen wir nach unserem Ermessen entweder gegen Ersatz oder Rückerstattung des hiefür berechneten Preises frei unserem Werk zurück. Bei Rücklieferung ist im Frachtbrief, in den Versandpapieren und der Speditionsrechnung unsere Auftragsnummer anzuführen. Darüber hinausgehende, wie immer geartete Ersatzansprüche, aus welchem Titel immer, insbesondere solche auf Ersatz eines direkten oder indirekten Schadens oder Gewinnentganges sind ausdrücklich ausgeschlossen.

9. Zahlungsbedingungen:
Unsere Rechnungen, auch solche über Teillieferungen, sind bis zum Fälligkeitstag bar ohne Skontoabzug zu bezahlen. Wechsel nehmen wir nur nach besonderer Vereinbarung und auch nur zahlungshalber an. Diskontierungskosten, Bankspesen und eventuelle Wechselstempel trägt der Käufer. Bei Zahlungsverzug sind uns Zinsen in Höhe von 1% über der Prime Rate der österr. Großbanken zu vergüten; falls jedoch die Prime Rate der Großbanken in den Empfängerländern über diesem Niveau liegt, gelten diese höheren Sätze als vereinbart. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Forderungen zur Folge. Sie berechtigen uns außerdem, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder vom Vertrage zurückzutreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen angeblicher, von uns nicht anerkannten Gegenansprüche des Käufers ist nicht gestattet, ebenso die Aufrechnung mit solchen Gegenansprüchen. Bis zur völligen Tilgung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor.

10. Höhere Gewalt:
Ereignisse höherer Gewalt, zu welchen u.a. auch Naturereignisse, Streiks, größere Betriebsstörungen, Anfall von Ausschuß bei Liefergegenständen und Ausbleiben von Zulieferungen von Kohle und Vormaterialien sowie alle Umstände gehören, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen uns, die Lieferung für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit auszusetzen oder vom Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Bei allen Vertragsabschlüssen gilt als Erfüllungsort, auch wenn frachtfrei Empfangsstation vereinbart ist, für die Erfüllung der Ort des Lieferwerkes. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist ausschließlich Wien, doch können wir nach unserer Wahl auch ein für den Käufer sonst zuständiges Gericht anrufen.

Der Vertrag unterliegt dem österreichischen Recht.