AGBs

VERKAUFS-, LlEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Allgemeines
Für sämtliche Geschäfte gelten nachstehende Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sofern nicht schriftlich andere Vereinbarungen von uns bestätigt worden sind. Früher getroffene Vereinbarungen werden durch diese Bedingungen aufgehoben.
2. Angebote
Angebote sind stets, wenn auch nicht besonders verabredet, freibleibend.
3. Aufträge
Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
4. Preisstellung
Die Preise verstehen sich ausschließlich Fracht- und Verpackungskosten. Bei unvorhergesehenen Preissteigerungen der Grundstoffe sowie Lohnerhöhungen müssen wir uns ebenfalls eine Preiserhöhung vorbehalten.
5. Lieferung
a) Lieferzeit: Die angegebenen Lieferfristen sind ohne jede Verbindlichkeit. Verzugsstrafen oder sonstige Ersatzansprüche sind ausgeschlossen.
b) Versand: Sämtliche Sendungen gelangen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers zum Versand.
c) Verpackung: Kistenverpackungen werden bei Franko-Rücksendung zu zwei Drittel des berechneten Betrages gutgeschrieben. andere Verpackungen können nicht zurückge¬nommen werden.
d) Im allgemeinen liefern wir in voller Höhe aus. Ergibt sich eine Mehr- oder Minderlieferung, so ist der Auftraggeber verpflichtet, diese bis zu 10% abzunehmen.
6. Lieferungsbehinderung
Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Arbeiter- oder Materialmangel berechtigen uns, unsere Lieferungsverbindlichkeiten ganz oder teilweise aufzuheben.
7. Zahlung
Unsere Rechnungen sind zahlbar in Nagold 1 innerhalb 10 Tagen mit 2% Skonto oder 30 Tagen dato Faktura. netto. Regulierung durch Wechsel schließt Skonto-Gewährung aus. Wechsel und Schecks werden unter Abzug der entsprechenden Diskont- und Inkassospesen unter Vorbehalt des richtigen Eingangs gutgebracht.
8. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Beim Wiederverkauf geht bis zur Befriedigung unserer Forderung der Gegenwert für die gelieferte Ware auf uns über.
9. Gewähr
Verbindlichkeiten und Ansprüche zur Vergütung von Schadenersatz, Verzugsstrafen, Arbeitslöhne, Frachtkosten usw. werden ausdrücklich abgelehnt. Beanstandungen müssen spätestens innerhalb 8 Tagen nach Erhalt der Ware angezeigt werden.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für alle sich ergebenden Rechte und Pflichten gilt für beide Teile für Lieferung und Zahlung Nagold 1 als Erfüllungsort und Nagold als Gerichtsstand.

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

§ 1 Allgemeines I Geltungsbereich
1.
Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen
wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des
Lieferanten, die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 24 AGBG.
4. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
§ 2 Angebot! Angebotsunterlagen
1.
Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen.
2. An Abbildungen. Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. sie dürfen Dritten ohne unsere
ausdrückliche schrift¬liche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben.
Dritten gegenüber sind sie geheimzuhalten.
§ 3 PreiselZahlungsbedingungen
1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung "Frei Haus", einschließlich
Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
2. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung - die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle
wegen Nicht¬einhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.
3. Die Bezahlung, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, ist im Kaufpreis innerhalb von 21 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2% Skonto oder
innerhallb von 60 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
§ 5 Lieferzeit I Lieferverzug
1.
Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
Sofern Teillieferungen veranlaßt werden, gilt dies entsprechend für die einzelnen Teillieferungen.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden aus denen sich ergibt, dass die
bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
3. Die Liefertermine sind. da wir selbst lieferfähig bleiben müssen, regelmäßig fix.
Wir sind daher im Falle des Lieferverzuges berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ohne dass es einer vorherigen Mahnung und
Nachfristsetzung bedarf, es sei denn, die Ware bleibt für uns trotz des Lieferverzuges verwendbar.
§ 326 BGB bleibt ansonsten unberührt.
4. WerksverzuglVerzug der Hütte ist keine Form der höheren Gewalt.
§ 6 Gefahrenübergang I Dokumente
1.
Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterläßt er dies, so sind Verzögerungen in der
Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben.
§ 7 Mängeluntersuchung I Gewährleistung
1. Wir sind nicht verpflichtet, eine Wareneingangsprüfung durchzuführen.
2. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu; unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung
oder Ersatz¬lieferung zu verlangen.
In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen.
Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
§ 8 Produkthaftung I Freistellung
1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern
freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist, und der im Außenverhältnis selbst haftet.
2. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von
uns durch¬geführten Rückrufaktion ergeben. Uber Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten. soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellung¬nahme geben.
§ 9 Schutzrechte
1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
2. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern, von diesen Ansprüchen
freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich
abzuschließen.
3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten
Notwendigerweise erwachsen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt I Beistellung I Werkzeuge I Geheimhaltung
1.
Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor.
Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen.
Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unse¬rer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
2. Wird die von uns beigestelIte Sache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum über¬trägt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
3. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor, der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Ware einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu
versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterläßt er dies schuld haft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
4. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterhalten und Informationen strikt geheimzuhalten.
Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden.
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen,
Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekanntgeworden ist.
§ 11 Gerichtsstand I Erfüllungsort
1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand.
Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser AGB's oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine Regelung als vereinbart, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt hätten, hätten sie diesen Punkt der Abfassung des Vertrages bedacht.