AGBs
Allgemeine Verkaufsbedingungen
Gültig ab 1. Juli 2004
A. Allgemeine Bestimmungen
Vertragsabschluss
1. Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns nur, wenn wir sie ausdrücklich anerkennen. Fehlender Widerspruch bedeutet in keinem Falle unsere Zustimmung.
2. Unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen einschließlich Vorschläge, Beratungen und sonstige Nebenleistungen erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen, auch bei allen Angleichungsgeschäften.
3. Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen – insbesonders soweit sie von unseren Bedingungen abweichen – werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
4. Stornierungen und Sistierungen von Aufträgen sind nur in beidseitigem Einvernehmen möglich. Etwaige anfallende Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
5. Ein eventueller Rücktritt vom Vertrag ist auf jeden Fall nur so lange möglich, als unsererseits noch keine Ausführungshandlungen gesetzt wurden; als Ausführungshandlung ist insbesonders der Beginn der Produktion für eine Lieferung anzusehen.
6. Bei Lieferungen, in andere EU-Mitgliedstaaten ist der Käufer verpflichtet, vor Vertragsabschluss seine Umsatzsteueridentifikationsnummer bekannt zu geben.
Preise, Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich FCA Linz gemäß INCOTERMS 2000.
2. Alle Preise sind Nettopreise ohne Abzüge. Sie verstehen sich für metrische Tonnen (1 t = 1.000 kg).
3. Zusätzlich zu den Preisen dieser Liste berechnen wir für Verkäufe in Österreich gesondert die Mehrwertsteuer zum jeweils geltenden Satz.
4. Die Zahlung hat bis zum 15. des der Lieferung ab Werk folgenden Monats in bar unter Ausschluss der Aufrechnung und der Zurückbehaltung zu erfolgen.
5. Für 25 % der Fakturensumme nehmen wir unter Vorbehalt vorhergehender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Einganges abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Wechselzahlungen gelten nicht als Barzahlungen.
6. Bei Zahlungsverzug sind uns Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Nationalbank des jeweiligen Empfängerlandes, mindestens jedoch 9 % p. a. zu vergüten.
7. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden,
die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen sowie deren Rückübertragung auf Kosten des Käufers verlangen und die Einziehungsermächtigung gemäß Eigentumsvorbehalt Punkt 6 widerrufen. Der Käufer stimmt in den genannten Fällen der Wegnahme der gelieferten Ware schon jetzt zu.
8. Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.
9. Auf Grund der uns erteilten Ermächtigung der zu unserem Konzern gehörenden Gesellschaften sind wir berechtigt aufzurechnen mit sämtlichen Verbindlichkeiten, die uns aus welchem Rechtsgrund immer gegen den Käufer zustehen, sowie gegen sämtliche Forderungen, die dem Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns oder unsere Konzerngesellschaften zustehen.
Das gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung und von der anderen Zahlung in Wechsel oder andere Leistungen erfüllungshalber vereinbart worden sind. Gegebenenfalls beziehen sich diese Vereinbarungen nur auf den Saldo. Sind die Forderungen verschieden fällig, so werden unsere Forderungen insoweit spätestens mit der Fälligkeit unserer Verbindlichkeit fällig und mit Wertstellung abgerechnet.
Eigentumsvorbehalt
1. Die Sicherung der Kaufpreisforderung stellt einen Hauptpunkt des Vertrages dar.
2. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden. Bei Be- oder Verarbeitung steht dem Verkäufer der dabei entstandene Miteigentumsanteil am neu entstandenen Produkt im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zum Wert der bearbeiteten Ware zu. Bei Verbindung der gelieferten Ware mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Waren steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zum Wert der entstandenen Ware zu.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist veräußern, jedoch unter der Voraussetzung, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziffern 3 bis 5 auf uns zahlungshalber übergehen. Unser Eigentumsvorbehalt erlischt im Falle der Weiterveräußerung erst mit Zahlung des Kaufpreises durch den Abnehmer des Käufers. Zu einer anderen Verfügung über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.
4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns zahlungshalber abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Zur Absicherung dieser Abtretung ist der Käufer verpflichtet einen Buchvermerk in seiner Offenen-Posten Liste anzubringen bzw. sind wir berechtigt die Drittschuldnerverständigung vorzunehmen.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderungen aus diesem Vertrag Ziffer 3 und 4 entsprechend.
7. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß Ziffer 2 und 5 bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Preise, Zahlungsbedingungen Punkt 5 genannten Fällen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
8. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, dann sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
9. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
10. Um eine Pfändung oder andere Beeinträchtigung durch Dritte hintanzuhalten, ist der Käufer verpflichtet sämtliche Maßnahmen einzuleiten, um dies zu verhindern (Kennzeichnung, gesonderte Lagerung, Sperrlager etc.). Sollte eine Pfändung oder andere Beeinträchtigung durch Dritte trotzdem stattfinden, ist der Käufer verpflichtet uns unverzüglich von diesen Umständen zu benachrichtigen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen insbesondere die Zahlungspflicht des Käufers ist Linz/Donau.
B. Ausführung der Lieferung
Lieferwerk
Die Lieferung erfolgt aus der Produktion des Werkes Linz.
Lieferfristen, Liefertermine
1. Die angegebenen Lieferfristen und -termine sind freibleibend, das heißt ohne rechtliche Bindung. Daher sind Schadenersatzansprüche aller Art und Berufung auf Lieferfristen ausgeschlossen. Wir werden uns jedoch bemühen, die Lieferfristen und Liefertermine einzuhalten. Der Käufer ist nicht berechtigt, Teillieferungen zurückzuweisen.
2. Unbeschadet der Bestimmungen des Punktes 1 beginnen die Lieferfristen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der Beibringung erforderlicher in- und ausländischer behördlicher Bescheinigungen. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Die Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Abschlüssen uns gegenüber in Verzug ist. Das gilt entsprechend für Liefertermine.
3. Der vorstehende Punkt 2 gilt auch, falls Lieferfristen oder -termine ausdrücklich als fest vereinbart wurden.
4. Falls wir in Verzug geraten, gelten die Bestimmungen des Vertragsabschlusses, Punkt 5.
Höhere Gewalt und sonstige Lieferbehinderungen
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. Vormaterialengpässe), und zwar einerlei, ob sie bei uns oder einem unserer Unterlieferanten eintreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer gemäß den Bestimmungen des Vertragsabschlusses, Punkt 5 zurücktreten.
Abnahme
1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur im Lieferwerk sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden nach unserer Preisliste berechnet.
2. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern. Die Ware gilt mit der Absendung oder Einlagerung als in jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert.
Maße, Gewichte, sonstige Qualitätsmerkmale
1. Abweichungen von Maß, Gewicht und sonstigen Qualitätsmerkmalen sind im Rahmen der vereinbarten Norm z. B. EN, DIN, ÖNORM usw. oder der geltenden Übung zulässig. Sollen rechnerische Gewichte maßgebend sein, so wird für Walztoleranzen und dergleichen der übliche Zuschlag berechnet.
2. Die Gewichte werden von unseren Wiegemeistern festgestellt und sind für die Berechnung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt unanfechtbar durch Vorlage des Wiegezettels, auch soweit dieser in einer datenmaschinellen Aufzeichnung besteht. Für die Berechnung gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung, gleichgültig, mit welchen Beförderungsmitteln die Lieferung erfolgt. Für eine in der Rechnung angegebene Stück- oder Bundzahl oder dergleichen wird eine Gewähr nicht übernommen. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
Versand und Gefahrenübergang
1. Bei Transport der Waren mit empfängereigenem LKW gelten die Bestimmungen unserer Preisliste auch dann, wenn wir in eine andere Preisliste eintreten. Bei Fehlleitung der Ware hat der Käufer außer einem Betrag in der Höhe von 10 % des Warenwertes auch den Wert einer zu hohen Preisangleichung zu zahlen.
2. Für den Fall, dass wir Transport- und Umschlagskosten übernehmen, behalten wir uns die Auswahl des Transportmittels sowie des Spediteurs oder Frachtführers vor. Für den Transport verrechnen wir den Tag der Lieferung gültigen Frachtpreis laut Frachttabellen. Die Umschlags- und sonstigen Kosten werden entsprechend der Gewichtsklasse, der Güterart und der Entfernung gemäß den zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen nationalen und/oder internationalen Tarifen in Rechnung gestellt. Längen-, Schwergewichts- und Sperrigkeitszuschläge sowie andere Nebenspesen werden separat berechnet.
3. Versandbereit gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Kann die Ware nicht innerhalb von 7 Tagen nach Meldung der Versandbereitschaft versendet werden, sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und sie als nach Meldung der Versandbereitschaft ab Werk geliefert zu berechnen.
4. Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird die Ware unverpackt und nicht gegen Korrosion geschützt geliefert.
5. Beförderungs- und Schutzmittel, die ebenso wie gedeckte und Spezialwagen besonders berechnet werden, sowie den Versandweg können wir unter Ausschluss jeder Haftung auswählen.
6. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr – einschließlich einer Beschlagnahme – in jedem Fall auf den Käufer über. Im Übrigen sind, sofern keine anderen Regelungen getroffen sind, für die Auslegung der verschiedenen Verkaufsklauseln die Incoterms 2000 bzw. deren letztgültige Fassung maßgebend.
7. Soweit Zölle und diesen gleichzusetzende Abgaben erhoben werden, gehen sie zu Lasten des Käufers.
Mängel, Lieferung nichtvertragsgemäßer Ware
Mängel der Ware, einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, werden gemäß den folgenden Vorschriften behandelt:
1. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens des Werkes.
2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.
3. Mängelrügen des Käufers müssen innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch bei uns eingehen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- oder Verarbeitung, spätestens aber 3 Monate nach Empfang der Ware zu rügen. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist ist die Haftung für Mängel, aus welchem Grund immer, ausgeschlossen.
4. Für den Umstand, dass etwaige Mängel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden waren, trägt stets der Käufer die Beweislast.
5. Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware. Stattdessen können wir auch den Minderwert ersetzen.
6. Eine Inanspruchnahme gemäß § 933b ABGB durch den Käufer ist ausdrücklich ausgeschlossen.
7. Geraten wir hinsichtlich der Ersatzlieferungspflicht in Verzug, so gelten die Bestimmungen des Vertragsabschlusses, Punkt 5.
8. Gibt der Käufer uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesonders auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
9. Mängelansprüche verjähren spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.
10.Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind – z. B. so genanntes lla-Material –, stehen dem Käufer keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu.
11. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.
C. Haftung
1. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadenersatzansprüche aufgrund leichter Fahrlässigkeit, Ersatz von Folgeschäden (insbesondere aus Produktionsausfällen
bzw. Betriebsunterbrechungen), des entgangenen Gewinns, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, Ersatz reiner Vermögensschäden – gleich aus welchen Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss
umfasst jedoch nicht zwingende Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
2. Die Haftung ist insgesamt beschränkt auf Leistungen aus unserer Betriebshaftpflichtversicherung, darüber hinaus bei Verletzung vertraglicher Pflichten jedenfalls auf den Materialwert derjenigen Lieferung, die schadensursächlich war.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Personenschäden infolge der Verletzung des Lebens, der körperlichen Integrität oder der Gesundheit eines Menschen.
4. Vorverhandlungen können in keinster Weise zu Schadenersatzansprüchen uns gegenüber führen.
D. Sonstiges
Fortlaufende Auslieferung
Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind die entsprechenden Unterlagen, in allen Teilen geordnet, rechtzeitig zuzustellen. Ist dies nicht der Fall, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten
und Schadenersatz zu verlangen.
Teillieferung
Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen. Die uns entstehenden Mehrkosten hat der Käufer nicht zu tragen, wenn wir ihr Entstehen zu vertreten haben. Der Preis bleibt unberührt. Jede Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft.
Abschlussüberschreitung
Wird die Vertragsmenge überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, nicht aber verpflichtet.
Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt das rechtlich zuständige ordentliche Gericht am Sitz der voestalpine Stahl GmbH oder nach deren Wahl das zuständige ordentliche Gericht am Sitz des Käufers. Der Käufer ist verpflichtet, der voestalpine Stahl GmbH über deren Verlangen das Bestehen dieser Gerichtsstandsvereinbarung schriftlich zu bestätigen.
Anzuwendendes Recht
Bei der Klärung von Zweifelsfragen über die Auslegung dieser Verkaufsbedingungen, auch im Falle einer Prozessführung, sowie hinsichtlich der in diesen Bedingungen nicht geregelten Umstände gilt ausschließlich österreichisches Recht mit Ausschluss seiner Verweisungs- und Kollisionsnormen (EVÜ, IPRG)
und unter Ausnahme der UN-Kaufsrechtskonvention von 1980.
Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen wirksam.
Kostenersatz
Der Käufer verpflichtet sich, im Falle seiner Säumigkeit der voestalpine Stahl GmbH die außergerichtlichen vorprozessualen Betreibungskosten zu ersetzen.

