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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen

Alle Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns nur, wenn wir sie ausdrücklich anerkennen. Fehlender Widerspruch bedeutet in keinem Falle unsere Zustimmung. Angebote sind stets freibleibend. Der Zwischenverkauf lagernder Erzeugnisse bleibt vorbehalten.

2. Preise

Die angegebenen Preise verstehen sich, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, als EXW-Preise (Lieferwerk) Incoterms 2010, ausschließlich Verpackung und ausschließlich Waggonbeistellungsgebühren, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung auf Grund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Abgaben, insbesondere Zölle, Abschöpfung, Währungsausgleich anfallen, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen. Erbrachte Werkleistungen werden mangels anderer Vereinbarung nach dem tatsächlichen Anfall und den entsprechenden Stundensätzen in Rechnung gestellt.

3. Lieferzeit

Die angegebenen Lieferfristen sind freibleibend, das heißt ohne rechtliche Bindung. Daher sind Schadenersatzansprüche aller Art unter Berufung auf Lieferfristen ausgeschlossen. Der Käufer ist nicht berechtigt, Teillieferungen zurückzuweisen.

4. Erfüllung und Versand

Verladung und Versand erfolgen in allen Fällen - auch bei frachtfreier Lieferung - auf Gefahr des Käufers. Versandweg, Beförderungs- und Schutzmittel, die ebenso wie gedeckte Wagen besonders berechnet werden, sind unserer Wahl unter Ausschluss jeder Haftung überlassen. Wir werden jedoch Wünsche des Käufers nach Möglichkeit berücksichtigen. Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden; anderenfalls erfolgt die Lagerung auf Kosten und Gefahr des Käufers.

5. Ausführungsvorschriften

Für die Ausführung nach Güte, Maß und Masse sind, sofern nicht Besonderes vereinbart ist, die einschlägigen Normen mit den hierbei geltenden Abweichungen, mangels bestehender Normen die Handelsusancen maßgebend. Bei Lieferungen, gleichgültig mit welchen Beförderungsmitteln, sind für die Berechnung die Gesamtmasse oder -maße maßgebend.                   

6. Dauerabschluss und Abschlussüberschreitung

Bei laufenden Abschlüssen von längerer Dauer sind uns Abrufung und entsprechende Spezifikationen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder spezifiziert, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst zu spezifizieren und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten, bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wird die Vertragsmenge durch Abrufe des Käufers überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses zu den bei Abruf gültigen Tagespreisen berechtigt, aber nicht verpflichtet. Befindet sich der Käufer im Annahmeverzug, gilt die Ware als abgenommen und wir sind berechtigt, entweder die Ware in Rechnung zu stellen und gegen eine Lagergebühr einzulagern und gleichzeitig auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.

7. Abnahme

Der Käufer ist – mangels anderwärtiger Vereinbarung – verpflichtet, die Waren beim Lieferwerk sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft abzunehmen. Verzichtet der Käufer ausdrücklich oder stillschweigend dadurch, dass er in der Bestellung keine Vorschrift über die Abnahme macht, auf die Abnahme im Lieferwerk, gilt die Ware mit Verlassen des Werkes ordnungsgemäß geliefert und abgenommen. Bei Material ohne Gütevorschriften ist der Käufer berechtigt, die Abnahme im Lieferwerk insoweit vorzunehmen, als sich diese auf die Feststellung der äußeren Beschaffenheit und Abmessung im Stapel erstreckt, d.h. ohne dass die Ware aus dem Stapel herausgenommen werden darf. Abgenommene oder als abgenommen geltende Ware ist als ordnungsgemäß geliefert und übernommen anzusehen. Irgendwelche spätere Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden.

8. Mängelrüge und Gewährleistung

Der Käufer hat die Waren zu untersuchen und im Fall sichtbarer Mängel Mängelrüge innerhalb angemessener Frist jedoch längstens 10 Tagen nach Eingang der Ware schriftlich zu erheben. Der Käufer hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserem Ermessen zur Nacherfüllung in der Form der Mangelbeseitigung, zur Rücklieferung gegen Ersatz frei unserem Werk, zur Preisminderung oder Rückerstattung des Kaufpreises berechtigt. Bei Rücklieferung ist im Frachtbrief, in den Versandpapieren und der Speditionsrechnung unsere Auftragsnummer anzuführen.

9. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen, auch solche über Teillieferungen, sind bis zum Fälligkeitstag oder, falls kein
Fälligkeitstag vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungseingang bar ohne Skontoabzug zu bezahlen. Bankspesen trägt der Käufer. Bei Zahlungsverzug sind uns Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu vergüten. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die eine Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Käufers mit sich bringen, haben das Fälligwerden all unserer Ansprüche zur Folge. Darüber hinaus sind wir in diesen Fällen, unter Wahrung unserer sonstigen Rechte, befugt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen angeblicher, von uns nicht anerkannten Gegenansprüche des Käufers ist nicht gestattet, ebenso die Aufrechnung mit solchen Gegenansprüchen.

10. Eigentumsvorbehalt

Bis zur völligen Tilgung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers behalten wir uns das Eigentumsrecht an der gelieferten Ware vor. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Fall tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung an uns ab.

11. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, zu welchen u.a. auch Naturereignisse (z.B. Erdbeben, Überschwemmungen, Sturm, Feuer), Streiks, größere Betriebsstörungen, Epidemien und Seuchen, Kriege, Bürgerkriege, Revolutionen, Embargos, Anfall von Ausschuss bei Liefergegenständen und Ausbleiben von Zulieferungen von Vormaterialien sowie alle Umstände gehören, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen uns, die Lieferung für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit auszusetzen oder vom Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.

Sämtliche Angebote sowie alle von voestalpine abgeschlossenen Lieferverträge und die daraus resultierenden Lieferverpflichtungen stehen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass deren Erfüllung weder aufgrund von behördlich bzw. sonst hoheitlich angeordneten oder dringlich empfohlenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (SARS-CoV-2) noch durch sonstige, in diesem Zusammenhang eintretende Ereignisse rechtlich oder faktisch unmöglich gemacht oder doch ganz erheblich erschwert wird. Dies gilt insb. auch in Fällen, in denen eine (weitere) Ausführung von Lieferverträgen entweder wirtschaftlich oder aus Gründen der Sicherheit & Gesundheit der Mitarbeiter von voestalpine und/oder dessen Sublieferanten sowie Auftragnehmern schlichtweg nicht mehr vertretbar ist. Wir werden hierbei die berechtigten Interessen des betroffenen Kunden bestmöglich berücksichtigen, wobei jedoch aus einer derartigen Nichterfüllung von Lieferverpflichtungen keine wie

immer geartete Haftung oder sonstige Kostentragung unsererseits resultieren kann und der Kunde uns diesbezüglich schad- und klaglos hält.

12. Geistiges Eigentum, Geheimhaltung

Pläne, Skizzen, Konstruktionszeichnungen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Sämtliche Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind unverzüglich zurückzugeben, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

13. Datenschutz

Um den gesetzlichen datenschutzrechtlichen Informationspflichten nachzukommen, verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung. Diese ist abrufbar unter

https://www.voestalpine.com/railway-systems/de/datenschutz/ in der jeweils aktuell geltenden Fassung.

14. Haftungsbeschränkung

Unsere vertragliche und außervertragliche Haftung ist auf Vorsatz und krass grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Die vertragliche und außervertragliche Haftung für einfache Fahrlässigkeit, ist auf vertragstypischen und vorhersehbaren direkte Sachschäden bis zur Höhe des Auftragswertes beschränkt. Eine Haftung für indirekte-, mittelbare-, bzw. Folge-Schäden, wie z.B. Produktions- und Nutzungsausfall, entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Die Beweispflicht hinsichtlich der Höhe des Schadenersatzes, der Schadensart als auch des Verschuldensgrades obliegt in all diesen Fällen dem Käufer. § 1298 ABGB wird zur Gänze abbedungen.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie sonstigen zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.

Soweit die Haftung von voestalpine ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Arbeitnehmer, Subunternehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Schadenersatzforderungen verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber spätestens 5 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

15. Compliance

Der Käufer bestätigt hiermit den Erhalt und die Kenntnisnahme des Verhaltenskodex für voestalpine Geschäftspartner. Der Verhaltenskodex für voestalpine Geschäftspartner ist unter dem nachstehenden link abrufbar:

https://www.voestalpine.com/group/de/konzern/compliance/verhaltenskodex-fuer-voestalpine-geschaeftpartner/

Der Käufer verpflichtet sich, die Bestimmungen des Verhaltenskodex für voestalpine Geschäftspartner jederzeit einzuhalten und wird voestalpine im Falle eines Verstoßes schad- und klaglos halten.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Bei allen Vertragsabschlüssen gilt als Erfüllungsort, auch wenn frachtfrei Empfangsstation vereinbart ist, für die Erfüllung der Ort des Lieferwerkes. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist ausschließlich Wien, doch können wir nach unserer Wahl auch ein für den Käufer sonst zuständiges Gericht anrufen.

Diese Vereinbarung und alle außervertraglichen Verpflichtungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, unterliegen in jeder Hinsicht dem österreichischen Recht und werden in Übereinstimmung mit dem österreichischen Recht ausgelegt, mit Ausnahme der österreichischen Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über das Internationale Warenverkauf.

17. Salvatorische Klausel:

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder aus anderen Gründen ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder sollte es Lücke im Vertrag festgestellt werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung nicht berührt.  In solchen Fällen gilt eine Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien angestrebten wirtschaftlichen Ziel am nächsten kommt, oder die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die den beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung am ehesten erreicht.