AGBs

1. Allgemeine Bestimmungen
Die folgenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten, sofern keine anderen abweichenden Bedingungen gesondert vereinbart sind.
Alle Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns nur, wenn wir sie ausdrücklich anerkennen. Fehlender Widerspruch bedeutet in keinem Fall unsere Zustimmung. Angebote sind stets freibleibend; Zwischenverkauf lagernder Erzeugnisse bleibt vorbehalten. Für Inlandsbezug gekaufte Ware darf unverarbeitet nicht exportiert, für Auslandsbezug gekaufte Ware nicht im Inland verwendet werden.

2. Preise
Preise gelten, wenn nicht anders angegeben, ab Werk, verladen. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Abladen und ohne Vertragen. Die Preise basieren auf den Kosten im Zeitpunkt der Preisabgabe.

3. Lieferzeit
Die angegebenen Lieferfristen sind freibleibend, das heißt ohne rechtliche Bindung. Daher sind Schadensersatzansprüche aller Art unter Berufung auf Lieferfristen ausgeschlossen. Der Käufer ist nicht berechtigt, Teillieferungen zurückzuweisen.

4. Erfüllungsort und Versand
Verladung und Versand erfolgt in allen Fällen auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Bestellers. Versandweg, Beförderungs- und Schutzmittel, die besonders berechnet werden, sind unserer Wahl unter Ausschluss jeder Haftung überlassen. Wir werden jedoch wünsche des Käufers nach Möglichkeit berücksichtigen. Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden, andernfalls erfolgt die Lagerung auf Kosten und Gefahr des Käufers.

5. Ausführungsvorschriften
Für die Ausführung nach Güte, Maß und Gewicht sind, sofern nicht Besonderes vereinbart ist, die einschlägigen Normen mit den hiebei geltenden Abweichungen, mangels bestehender Normen die Handelsusancen maßgebend. Die Berechnung erfolgt sowohl nach m², lfm, Stück oder nach den von unseren Wiegemeistern festgestellten Gewichten

6. Dauerabschluss und Abschlussüberschreitung
Bei laufenden Abschlüssen von längerer Dauer sind uns Abrufe und entsprechende Spezifikationen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder spezifiziert, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst zu spezifizieren und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wird die Vertragsmenge durch Abrufe des Bestellers überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses zu den bei Abruf gültigen Tagespreisen berechtigt, aber nicht verpflichtet.

7. Abnahme
Der Käufer ist verpflichtet, diejenigen Waren, für die besondere Gütevorschriften ausbedungen sind oder die exportiert werden sollen, im Werk sofort nach Meldung der Versandbereitschaft abzunehmen. Verzichtet der Käufer ausdrücklich oder stillschweigen dadurch, dass er in der Bestellung keine Vorschrift über die Abnahme macht, auf die Abnahme, gilt die Ware mit Verlassen des Werkes ordnungsgemäß geliefert und abgenommen. Bei Material ohne Gütevorschriften ist der Käufer berechtigt, die Abnahme insoweit vorzunehmen, als sich diese auf die Feststellung der äußeren Beschaffenheit und Abmessung im Stapel oder Bündel erstreckt, d. h. ohne dass die Ware aus dem Stapel herausgenommen werden darf. Abgenommen oder als abgenommen geltende Ware ist als ordnungsgemäß geliefert und übernommen anzusehen. Irgendwelche spätere Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden.

8. Mängelrüge und Haftung
In den Fällen, in denen der Käufer ein Recht auf Mängelrüge hat, ist sie innerhalb 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erheben. Mängel die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung, spätestens aber 6 Wochen nach Empfang der Ware zu rügen. Nach Ablauf auch dieser Frist ist die Haftung für Mängel, aus welchem Grund immer, ausgeschlossen. Als mangelhaft anerkannte Ware nehmen wir nach unserem Ermessen entweder gegen Ersatz oder Rückerstattung des hiefür berechneten Preises frei unserem Werk zurück oder führen auf unsere Kosten eine entsprechende Mängelbehebung durch. Bei Rücklieferungen ist im Frachtbrief, in den Versandpapieren und der Speditionsrechnung unsere bezügliche Auftragsnummer anzuführen. Darüber hinausgehende, wie immer geartete Ersatzansprüche, aus welchem Titel immer, insbesondere solche auf Ersatz eines direkten oder indirekten Schadens. Gewinnentganges oder Folgeschadens sind ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss umfasst jedoch nicht Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

9. Zahlungsbedingungen
Wenn nicht anders vereinbart, sind unsre Rechnungen, auch solche über Teillieferungen, bis zum 15. des der Lieferung folgenden Monats in bar ohne Skontoabzug sowie unter Ausschluss von Aufrechnung oder Zurückhaltungen zu bezahlen. Wechsel nehmen wir nur nach besonderer Vereinbarung und auch nur Zahlungshalber an. Diskontierungskosten, Bankspesen und eventuelle Wechselstempel trägt der Käufer.Bei Zahlungsverzug sind uns, entsprechend der EU-Richtlinie 2000/35/EG, Zinsen in der Höhe von 7% über dem aktuellen Zinssatz der Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank (EZB) zu vergüten.Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, haben die Fälligkeit unserer sämtlichen Forderungen zur Folge. Sie berechtigen uns außerdem, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten. bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen angeblich vom Lieferer nicht anerkannter Gegenansprüche des Bestellers ist nicht gestattet, ebenso die Aufrechnung mit solchen Gegenansprüchen. Bis zur völligen Tilgung aller finanziellen Verpflichtungen des Bestellers behalten wir uns das Eigentumsrecht an der gelieferten Ware vor.

10. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, zu welchen u.a. auch Streiks, größere Betriebsstörungen, überhöhter Ausschussanfall, Ausbleiben von Zulieferungen von Energie und Vormaterialien sowie alle Umstände gehören, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen uns, die Lieferung für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit auszusetzen oder vom Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles zurückzutreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Bei allen Vertragsabschlüssen gilt als Erfüllungsort, auch wenn frachtfrei Empfangsstation oder Werk vereinbart, für die Erfüllung und für die Zahlung Krems/Donau. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist ausschließlich Krems/Donau, doch können wir nach unserer Wahl auch ein für den Käufer sonst zuständiges Gericht anrufen. Sämtliche rechtlichen Beziehungen zwischen Käufer und Verkäufer richten sich nach österreichischem Recht, wobei das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf Ausdrücklich ausgeschlossen ist.


Ausgabe Juni 2006